Der Beschluss der Gläubigerversammlung zu beantragen, dass ein Sonderinsolvenzverwalter zur Prüfung von Gesamtschadensersatzansprüchen gegen den Insolvenzverwalter bestellt werde, kann regelmäßig dem gemeinsamen Interesse der Gläubiger nicht widersprechen. In der Gläubigerversammlung kann die Frage, ob eine Sonderinsolvenzverwaltung eingesetzt werden soll, zu einem zulässigen Beratungsgegenstand gemacht werden. Die Gläubigerversammlung kann beschließen, dass …